Einrichtungsbezogene Impfpflicht zum 15.03.2022

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Dezember 2021 die so genannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ beschlossen.

Hierzu wurde im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein neuer § 20a IfSG eingeführt. Da unsere Einrichtung unter den Geltungsbereich des § 20a IfSG fällt, sind alle Mitarbeiter*innen, also auch Praktikantinnen und Praktikanten, Teilnehmende des BFD und FSJ sowie auch die Mitarbeiter*innen, welche nicht unmittelbar patienten- oder bewohnernah eingesetzt werden (u.a. Verwaltung, Technik, Küche, Wäscherei usw.) durch den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 15.03.2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest über eine Impfbefreiung aus med. Gründen vorzulegen.

Seit fast 2 Jahren Corona stehen unsere Mitarbeiter*innen an der Seite unserer Bewohner*innen. Sie kämpften im Vollschutz für das Wohl unserer Bewohner*innen, steckten sich selber mit Corona an und waren da, wann immer Bewohner*innen sie brauchten. Unsere Bewohner*innen vertrauen unseren Mitarbeiter*innen, egal ob geimpft oder ungeimpft. Dafür sind wir sehr dankbar. Diese Mitarbeiter*innen wollen wir natürlich nicht verlieren. Der überwiegende Anteil hat sich schon impfen lassen, wir hoffen, dass es noch mehr werden – für unsere Bewohner*innen.

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